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Registrierkasse am Marktstand und Weihnachtsmarkt

Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: BAO, RKSV und die Erlässe des BMF

Kurz gesagt: Am offenen Stand im Freien brauchen Sie bis 45.000 € Jahresumsatz (netto) keine Registrierkasse und müssen keine Belege ausstellen. Das gilt für Christkindlmarkt, Punsch- und Maronistand, Christbaumverkauf und den Marktstand unter freiem Himmel. Entscheidend ist, ob der Stand wirklich offen ist und ob Ihre Umsätze im Freien die Grenze überschreiten. Die Regel dahinter ist die Kalte-Hände-Regelung.

Brauche ich am Weihnachtsmarkt eine Registrierkasse?

Nicht, solange Sie aus einem offenen Stand verkaufen und Ihre Umsätze im Freien 45.000 € netto im Jahr nicht übersteigen. Dann gilt die Kalte-Hände-Regelung: keine Registrierkasse, keine Belegpflicht, die Tageslosung ermitteln Sie per Kassasturz. Verkaufen Sie aus einer verschließbaren Hütte, einem Kiosk oder durch das Fenster eines Verkaufsstands, gilt die Ausnahme nicht. Dann zählen die normalen Grenzen: ab 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € bar.

Was gilt als Verkauf im Freien?

Laut BMF zum Beispiel der Verkauf von Christbäumen, Kränzen, Blumen und Maroni, Verkaufstische, offene Verkaufsbuden auf Jahr- und Christkindlmärkten und der Ausschank unter Schirmen oder Zeltdächern. Die WKO nennt als Faustregel: Der Stand ist an mindestens einer Seite ab der üblichen Verkaufshöhe offen und während der Öffnungszeit nicht verschließbar. Nicht begünstigt sind ein Kiosk, der Fensterverkauf aus einem Verkaufsstand und der Verkauf, der mit einem eigenen Geschäftslokal zusammenhängt.

Im Zweifel hilft ein Blick auf den Stand selbst: Eine Holzhütte mit Tür, die Sie am Abend absperren und aus der Sie über eine Theke verkaufen, ist eher ein fest umschlossener Raum als ein offener Verkaufstisch. Wie Ihr Stand einzuordnen ist, klärt im Einzelfall die Steuerberatung.

Wie wird die 45.000-€-Grenze gerechnet?

Netto und je Kalenderjahr. Die Grenze gilt je Abgabepflichtigem: Wer drei Maronistände betreibt, rechnet alle drei zusammen. Umsätze im eigenen Geschäft zählen nicht dazu, Hüttenumsätze auf Almen oder Skihütten haben eine eigene Grenze von ebenfalls 45.000 €.

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?

Übersteigen die Umsätze im Freien 45.000 € und die Barumsätze 7.500 €, beginnen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Wer die Grenze im Dezember überschreitet, braucht die Kasse also ab 1. April. Wurde die Grenze schon im Vorjahr überschritten und ist diese Übergangsfrist abgelaufen, gehören alle Barumsätze des neuen Jahres von Anfang an in die Registrierkasse.

Muss ich am Stand einen Beleg geben?

Unter der Grenze nein, dann entfällt auch die Belegerteilungspflicht. Den Kassasturz müssen Sie aber nachvollziehbar dokumentieren, spätestens am nächsten Arbeitstag. Über der Grenze braucht jeder Barumsatz einen Beleg. Weihnachts-, Punsch- und Maronistände sind laut WKO meist keine Betriebsstätte; dort genügt es, beim Kassieren einen Beleg mit Durchschrift auszustellen und den Umsatz nach der Rückkehr in der Registrierkasse nachzuerfassen.

Wenn der Stand zum Geschäft gehört

Verkaufen Sie vor Ihrem eigenen Lokal, etwa einen Punschstand vor dem Café oder Blumen vor dem Geschäft, hängt der Verkauf mit einem fest umschlossenen Raum zusammen. Dann gilt die Erleichterung nicht, und die Umsätze laufen wie alle anderen über die Registrierkasse des Betriebs. Ob Ihr Betrieb insgesamt kassenpflichtig ist, rechnet der Schnell-Check zur Registrierkassenpflicht mit Ihren Zahlen aus.

Wie Kasseneck das löst

Wer über der Grenze liegt oder aus einer Hütte verkauft, braucht am Stand keine Kassenhardware: Kasseneck läuft am Handy, signiert jeden Beleg und zeigt ihn als QR-Code, den die Kundschaft scannt. Ein Kartenterminal lässt sich anbinden, ein Bondrucker ist nur nötig, wenn jemand ausdrücklich Papier verlangt. Für Vereine gibt es eigene Erleichterungen in der Barumsatzverordnung; die besprechen wir gern mit Ihnen.

Für Stände, die nur ein paar Wochen im Jahr öffnen, gibt es die Saisonkasse: ein Preis für die ganze Saison, Signatur und FinanzOnline inklusive, ohne Kündigung. Beim passenden Kartenterminal für den Stand helfen wir Ihnen.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich sind die genannten Vorschriften in ihrer geltenden Fassung.

Und jetzt?

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