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Die Kalte-Hände-Regelung

Stand: Juli 2026 · vom Kasseneck-Entwickler geprüft

Die sogenannte „Kalte-Hände“-Regelung stammt aus der Barumsatzverordnung (BarUV 2015) und erleichtert die Aufzeichnungspflichten für Umsätze, die im Freien getätigt werden — dort, wo eine Registrierkasse am Verkaufsort oft unpraktikabel wäre. Der Name spielt auf genau diese Situation an: Wer bei Minusgraden im Freien verkauft, soll nicht zusätzlich mit Kassenbedienung und Signatur pro Beleg belastet werden.

Für wen die Regelung gilt

Begünstigt sind Umsätze im Freien — von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten —, nicht aber Umsätze in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen. Klassische Beispiele sind der Maronibrater, der Christbaumverkauf, ein Marktstand ohne feste Hütte oder der Ausschank an einer Schneebar im Freien. Sobald ein fest umschlossener Verkaufsraum im Spiel ist, greift die Erleichterung nicht mehr — etwa wenn derselbe Marktstand über eine geschlossene Verkaufshütte mit Türen und Wänden verfügt, aus der heraus verkauft wird.

Die Umsatzgrenze: 45.000 € seit 2026

Seit 1. Jänner 2026 gilt die Vereinfachung bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 € (netto) je Betrieb aus diesen Freiluft-Umsätzen — das Registrierkassenpaket 2026 hat die Grenze deutlich angehoben (bis Ende 2025 lag sie bei 30.000 €). Innerhalb dieser Grenze dürfen die Einnahmen vereinfacht per Kassasturz (Losungsermittlung) erfasst werden — es besteht weder Registrierkassenpflicht noch Einzelbelegpflicht für diese Umsätze. Wird die 45.000-€-Grenze überschritten, gelten die normalen Pflichten aus der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht. Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte den eigenen Freiluft-Umsatz daher laufend im Blick behalten, um den Übergang zur vollen Kassenpflicht nicht zu verpassen.

Abgrenzung: mobile Gruppen

Eng verwandt, aber eine eigenständige Regelung sind die „mobilen Gruppen“ nach § 7 BarUV. Sie betrifft mobile Dienstleister — etwa Friseure mit Hausbesuch, Masseure oder Fremdenführer —, die im Betrieb bereits eine Registrierkasse führen. Vor Ort dürfen sie einen händischen Beleg ausstellen und den Umsatz nachträglich in der Registrierkasse nacherfassen, statt live vor Ort zu signieren. Anders als bei der Kalte-Hände-Regelung entfällt hier also nicht die Registrierkassenpflicht als solche, sondern nur der Zwang zur sofortigen elektronischen Signatur am Einsatzort.

Praxis-Hinweis

Die Abgrenzung zwischen „im Freien“ und „in Verbindung mit einem fest umschlossenen Raum“ ist im Einzelfall heikel — etwa bei Ständen mit Vordach oder halboffenen Verkaufswägen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfiehlt sich der Steuerberater.

Wie Kasseneck das löst

Auch wenn die Kalte-Hände-Regelung nicht (mehr) genutzt werden kann oder soll — mit der Handy-Kasse von Kasseneck sind Sie auch im Freien sofort voll RKSV-konform unterwegs, ganz ohne zusätzliche Hardware am Marktstand.

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