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Strafen ohne Registrierkasse und ohne Beleg

Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: BAO, RKSV und die Erlässe des BMF

Kurz gesagt: Ohne Registrierkasse oder ohne Beleg drohen jeweils bis 5.000 € Strafe, bei einer manipulierten Kasse bis 25.000 €. Oft schwerer wiegt die Schätzung: Wer seine Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß aufzeichnet, verliert den Vertrauensvorschuss für seine Bücher, und das Finanzamt kann die Umsätze schätzen. Geregelt ist das im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und in der Bundesabgabenordnung (BAO).

Welche Strafe droht ohne Registrierkasse?

Wer trotz Pflicht keine Registrierkasse verwendet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, die mit einer Geldstrafe bis 5.000 € geahndet werden kann. Dazu kommt oft die teurere Folge: Ohne Kasse gelten die Aufzeichnungen nicht mehr als richtig, und das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Dasselbe gilt, wenn zwar eine Kasse läuft, aber ohne die vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellungseinheit: Die Bücher verlieren dann laut BMF die Vermutung der sachlichen Richtigkeit (§ 163 BAO), und in den meisten Fällen folgt eine Schätzung (§ 184 BAO). Ab wann die Kasse Pflicht ist, steht im Beitrag Registrierkassenpflicht.

Was kostet ein fehlender Beleg?

Wer bei einer Barzahlung keinen Beleg ausstellt, begeht ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit, nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG, mit einer Geldstrafe bis 5.000 €. Das gilt unabhängig von der Kassenpflicht, also auch für Betriebe unter den Umsatzgrenzen.

Was auf dem Beleg stehen muss und dass er seit 1. Oktober 2026 auch als QR-Code oder E-Mail gegeben werden darf, steht im Beitrag zur Belegerteilungspflicht.

Was gilt bei einer manipulierten Kasse?

Wer Aufzeichnungen mit einem Programm verfälscht, das Daten verändert, löscht oder unterdrückt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51a FinStrG mit einer Geldstrafe bis 25.000 €. Strafbar ist schon die Gestaltung oder der Einsatz eines solchen Programms, auch wenn noch keine Steuer hinterzogen wurde. Werden tatsächlich Abgaben verkürzt, droht eine Verfolgung als Abgabenhinterziehung.

Ein gewöhnliches Software-Update ohne Manipulationsabsicht fällt laut BMF nicht darunter.

Wie wird kontrolliert?

Über die Kassennachschau: Organe der Finanzverwaltung, häufig die Finanzpolizei, kommen unangekündigt während der Öffnungszeit, oft nach einem Testkauf. Sie dürfen verlangen, dass Sie sofort einen Barumsatz mit Betrag null erfassen und den Beleg aushändigen, und sie fordern das Datenerfassungsprotokoll an. Über die Kontrolle wird eine Niederschrift angefertigt. Im Sommer 2026 hat die Finanzpolizei in Oberösterreich und Salzburg zum Beispiel gezielt Barbershops kontrolliert.

Wird die Kundschaft bestraft, wenn sie keinen Beleg mitnimmt?

Nein. Die Kundschaft muss den Beleg zwar entgegennehmen und bis vor die Tür mitnehmen, eine Strafe gibt es dafür aber nicht. Bei einer Kontrolle muss sie allerdings mitwirken, etwa Auskunft geben, ob sie einen Beleg bekommen hat.

Wie Kasseneck das löst

Kasseneck signiert jeden Beleg, führt das Datenerfassungsprotokoll und erstellt Start-, Monats- und Jahresbelege von selbst. Bei einer Kassennachschau exportieren Sie das DEP auf Knopfdruck im Format des Finanzministeriums, ohne etwas vorbereiten zu müssen.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich sind die genannten Vorschriften in ihrer geltenden Fassung.

Und jetzt?

Wenn die Kasse Pflicht ist, muss sie nicht teuer oder kompliziert sein. Kasseneck läuft am Handy, Signatur und FinanzOnline sind dabei – testen Sie es gratis, oder fragen Sie uns, ob Ihr Betrieb betroffen ist.